Wenn Sie ein Restaurant, eine Gaststätte, ein Schnellrestaurant oder einen Imbiss betreiben, haben Sie nicht nur private Kunden, sondern auch Gäste, die Ihre Geschäftspartner zum Essen einladen.
Damit diese Kunden die Kosten für das Essen als Betriebsausgabe abziehen können, sind bei der Ausstellung von Rechnungen seit dem 01.07.2021 mehr Voraussetzungen als bisher zu beachten.
Neu ist, dass nur noch maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt werden.
Das heißt, wenn der Geschäftskunde seine Rechnung erhält, die er als Bewirtungskosten in seiner Steuererklärung absetzen möchte, muss darauf die TSE-Signatur erkennbar sein (z. B. ein QR-Code).
Erst dann hat der Geschäftskunde die Möglichkeit, mit Hilfe dieser Rechnung einen Bewirtungsbeleg zu erstellen mit Anlass der Bewirtung, Namen der bewirteten Personen, Datum und Unterschrift.
Optimalerweise bieten Sie Geschäftskunden bereits in der Kasse vorprogrammierte Rechnungen an, die diese Angaben bereits erhalten, damit der Kunde dies am direkt im Restaurant ausfüllen kann.
Was bei Rechnungen bis 250 € weiterhin eine Pflicht bleibt, ist die genaue Bezeichnung und Anschrift Ihres Restaurants, das Datum, Art und Menge der Speisen, der Rechnungsbetrag und der Steuersatz.
Bei Rechnungen über 250 € kommen noch folgende Pflichtangaben hinzu: Ihre Steuernummer oder USt-ID-Nummer, eine Rechnungsnummer und der Name und die Anschrift des Geschäftskunden.
Bitte prüfen Sie Ihr elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion also darauf, ob ein zertifiziertes TSE-Modul installiert ist und dass auf Ihren Rechnungen eine TSE-Signatur sichtbar ist.
Lesen Sie dazu bitte unbedingt das Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 30.06.2021:
Bundesfinanzministerium – Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben
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