Mehrwertsteuer-Senkung in Deutschland zur Stärkung der Wirtschaft und des Konsums

Am 12.06.2020 hat das Bundeskabinett umfangreiche Maßnahmen des sogenannten „Konjunkturpakets“ beschlossen, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken. Dazu zählt unter anderem die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020.

Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die in der Zeit vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, reduziert sich der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16%, und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% auf 5%. Davon sollen in erster Linie die Konsumenten profitieren.

Das bedeutet für alle Unternehmer, die aus Ihren Einnahmen Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen, dass sich vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Mehrwertsteuerausweis in allen Rechnungen ändern muss und dass alle Registrierkassen entsprechend umprogrammiert werden müssen.

Die Gastronomie ist durch den Lockdown besonders hart betroffen. Deshalb hat das Bundeskabinett bereits im Mai 2020 beschlossen, Restaurants und Gaststätten mit einer besonderen Umsatzsteuer-Änderung zu unterstützen, die auf 1 Jahr befristet in der Zeit vom 01. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gelten wird.

Dabei werden die Restaurations- und Verpflegungsleistungen „im Haus“ (also die Abgabe von Speisen mit Verzehr vor Ort) vom bisher allgemeinen Steuersatz (19% / 16%) auf den ermäßigten Steuersatz (7% / 5%) abgesenkt. Das gilt jedoch nur für Speisen, nicht für Getränke, die vor Ort eingenommen werden.

Zusammen mit der im Juni 2020 beschlossenen Mehrwertsteuer-Senkung ergibt sich daraus, dass alle Gaststätten und Restaurants in der Zeit vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von allen Speisen, egal ob der Verzehr vor Ort erfolgt, oder das Essen „zum Mitnehmen“ ist, 5% Umsatzsteuer abführen.

Erlöse aus dem Verkauf von Getränken aller Art, die in der Zeit vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 serviert werden oder zum Mitnehmen ausgegeben werden, werden jedoch mit 16% Umsatzsteuer gerechnet. Für die Zeit vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 erhöht sich das auf 19% Mehrwertsteuer.

Die Mehrwertsteuer für die Abgabe von Speisen, egal ob der Verzehr vor Ort erfolgt oder das Essen mitgenommen wird, erhöht sich in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis zum 30.06.2021 wieder auf 7%. Ab dem 01. Juli 2021 ist nach aktuellem Stand jedoch wieder eine drastische Änderung zur Umsatzsteuer vorgesehen.

Ab dann (01. Juli 2021) wird die Mehrwertsteuer für den Verzehr der Speisen vor Ort im Restaurant wieder auf 19% angehoben, beträgt somit wieder genauso viel wie für die Getränke. Ab dem 01. Juli 2021 werden wieder nur die Speisen mit dem ermäßigten Steuersatz (dann 7%) gerechnet, die zum Mitnehmen sind.

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