Kurzarbeit – Deutschlands schnelle Hilfe, um in Zeiten von Corona Entlassungen zu vermeiden

Anstatt Arbeitnehmer jetzt zu kündigen, sollten Arbeitgeber auf die staatliche Hilfe der sogenannten „Kurzarbeit“ zurückgreifen, um Arbeitsplätze zu erhalten und um Arbeitnehmer davor zu bewahren, in Zeiten geschlossener Ämter und Kontakteinschränkungen Arbeitslosengeld zu beantragen.

Bei Arbeitnehmern, die zum 31. März gekündigt wurden, liegt die Vermietung nahe, dass die gesetzliche Kündigungsfrist (mindestens 4 Wochen zum Monatsende) nicht eingehalten wurde oder dass das Datum der Kündigung unrechtmäßig um 4 Wochen in die Vergangenheit verlegt wurde.

Beides kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer, selbst wenn er es in diesen Zeiten schafft, Arbeitslosengeld zu beantragen, diese Sozialleistung nicht sofort oder nicht in voller Höhe erhält. Spricht der Arbeitgeber erst Ende März eine Kündigung aus, muss er noch bis Ende April Lohn zahlen.

Aus diesem Grund gibt es für solche Fälle das Kurzarbeitergeld, denn es handelt sich dabei um eine Ersatzleistung, die in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber ausgezahlt wird (60% des bisherigen Nettolohns, 67% bei Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern).

Der Arbeitgeber wiederum erhält das an die Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung ausgezahlte Kurzarbeitergeld im Nachhinein vom Arbeitsamt zurück und ist in dieser Zeit somit nicht belastet. In Zeiten von Corona werden dem Arbeitgeber sogar 100% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Das gilt jedoch nur für die aufgrund der Corona-Krise ausgefallene, nicht vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitszeit. Für jede Stunde, in der der Arbeitnehmer weiterhin tatsächlich weiterarbeitet, zahlt der Arbeitgeber nach wie vor unverändert Lohn und Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.

Die Corona-Krise ist ein für die meisten Unternehmen ein vorübergehendes, unvermeidbares Ereignis und führt bei mindestens 10% der Arbeitnehmer zu mindestens 10% Arbeitsausfall. Es muss mindestens 1 Arbeitnehmer angestellt sein und die Regelung gilt nur für Versicherungspflichtige.

Um das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Kurzarbeitergeld von Beginn an vom Arbeitsamt zurückzubekommen, muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall noch im ersten Monat mithilfe des Formulars „Anzeige über Arbeitsausfall“ dem Arbeitsamt schriftlich mitteilen.

Da am Dienstag, den 31.03.2020, der letzte Tag des Monats März ist, empfehlen wir allen Betroffenen, spätestens am Montag, dem 30.03.2020, dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben per Post an das zuständige Arbeitsamt zu übermitteln oder online über die Webseite zu machen.

Gerne bin ich im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater dabei behilflich. Anträge auf Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergelds können ebenfalls von mir gestellt werden, und zwar mit Hilfe der von mir eingesetzten DATEV-Software für die Erstellung der Lohnabrechnung.

Bitte beachten Sie, dass das Kurzarbeitergeld nur 60% bzw. 67% des bisherigen Nettolohns entspricht und die Arbeitnehmer somit eine wesentlich geringere Auszahlung als bisher erhalten. Außerdem müssen die Arbeitnehmer (einzeln oder gesamt in Form des Betriebsrats) der Kurzarbeit zustimmen.

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