Die neue Grundsteuer in Hessen

Ab dem 01.07.2022 sind alle Eigentümer von Grundstücken in Deutschland dazu verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine „Erklärung zum Grundsteuer-Messbetrag“ abzugeben. Viele Eigentümer haben hierzu bereits eine schriftliche Aufforderung und eine Checkliste vom zuständigen Finanzamt erhalten.

Die bisher für die Berechnung der Grundsteuer maßgebenden „Einheitswerte“ müssen ab 2025 von einer neuen Bemessungs-Grundlage abgelöst werden, dem „Grundsteuer-Messbetrag“. Multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, ergibt das die neue Grundsteuer.

Grundsteuer B Das Flächen-Faktor-Verfahren
© HMdF – Berechnungsbeispiel für das Flächen-Faktor-Verfahren
Die „Erklärung zum Grundsteuer-Messbetrag“ darf in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 nur in elektronischer Form (z. B. über das Portal der Finanzbehörde „Elster Online“) abgegeben werden. Abgabepflichtig ist jeder Grundstückseigentümer, egal ob dieser in Deutschland lebt oder nicht.

Als Grundstück gelten alle in Deutschland liegenden Grundstücke in Form von unbebauten und bebauten Grundstücken, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mit- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke aller Art.

Wenn eine Gesellschaft (z. B. GmbH) Eigentümerin eines Grundstücks ist, muss die Gesellschaft eine Erklärung abgeben. Bei Bruchteils-Eigentum (z. B. Erbengemeinschaft) muss jeder Bruchteiler eine Erklärung abgeben. Maßgebend für die Abgabepflicht ist, wer am 01.01.2022 Eigentümer war.

Für in Hessen gelegene Grundstücke sind folgende Angaben in der Erklärung zu machen: Das Einheitswert-Aktenzeichen ist anzugeben, das zuständige Finanzamt, die Lage des Grundstücks, die Eigentumsverhältnisse, Angaben zum Grund und Boden, sowie die Wohnfläche bzw. Nutzfläche.

Das Einheitswert-Aktenzeichen (EW-AZ) für jedes Grundstück finden Sie z. B. im letzten Bescheid über Grundbesitzabgaben, in Grundsteuer-Bescheiden, in Einheitswert-Bescheiden, aber auch im aktuellen Informations-Schreiben des für die Lage des betreffenden Grundstücks zuständigen Finanzamts.

Die Lage des Grundstücks ist die Adresse, also die Straße mit Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Als Eigentümer muss der für das betreffende Grundstück oder für den betreffenden Grundstücksanteil, für den die Erklärung abgegeben werden muss, eingetragen werden, und zwar mit Anschrift bzw. Adresse.

Angaben zum Grund und Boden, wie z. B. die Bezeichnung der Gemarkung, der Flur und das Flurstück, die Größe des Grundstücks, die Grundbuchblattnummer und ggf. der Miteigentumsanteil. Diese Angaben finden Sie für Hessen kostenlos und frei zugänglich auf der Website „gds.hessen.de“.

Die Wohnfläche bei Wohneigentum bzw. die Nutzfläche bei Geschäftsgrundstücken (oder beides bei gemischt genutzten Grundstücken) sind die nutzbaren Quadratmeter der Gebäude, die gemäß der Anleitung in der vom Finanzamt ab Juni 2022 bereitgestellten Checkliste ermittelt werden kann.

Bitte bereiten Sie sich rechtzeitig auf diese Erklärung vor und registrieren Sie sich so bald wie möglich auf elster.de. Sofern Sie Hilfe bei Erstellung der „Erklärung zum Grundsteuer-Messbetrag“ benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite oder übernehmen das für gerne komplett Sie.

Für eine Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter der Telefonnummer: +49 5700 3869, E-Mail: info@viettax.de.

Oder füllen Sie bitte das Anfrageformular vollständig aus, wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.

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