Anstatt Arbeitnehmer jetzt zu kündigen, sollten Arbeitgeber auf die staatliche Hilfe der sogenannten „Kurzarbeit“ zurückgreifen, um Arbeitsplätze zu erhalten und um Arbeitnehmer davor zu bewahren, in Zeiten geschlossener Ämter und Kontakteinschränkungen Arbeitslosengeld zu beantragen. Bei Arbeitnehmern, die zum 31. März gekündigt wurden, liegt die Vermietung nahe, dass die gesetzliche Kündigungsfrist (mindestens 4 Wochen zum Monatsende)…